Techniker prüft ein Lüftungsgerät auf dem Dach eines Nichtwohngebäudes, eine Anlage für die Gebäudeautomation
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Die Pflicht zur Gebäudeautomation aus § 71a GEG steht seit dem 29. Juli 2026 als § 56 im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Sie gilt jetzt für jedes Nichtwohngebäude mit einer Heizungs-, Klima- oder kombinierten Lüftungsanlage über 70 kW Nennleistung. Frist ist der 31. Dezember 2029. Das System muss die Verbräuche aller Hauptenergieträger und gebäudetechnischen Systeme überwachen, protokollieren und analysieren und die Daten über eine offene Schnittstelle bereitstellen.

Für Installateure und technische Betreiber hat das zwei Folgen. Ein fehlendes System kann ein Bußgeld kosten, ein vorhandenes erspart Heizungsprüfung und Klima-Inspektion. Unten stehen die betroffenen Gebäude, die Änderungen gegenüber § 71a GEG und die Messstellen, die eine Bestandsanlage braucht.

§ 56 GModG gilt für Nichtwohngebäude über 70 kW

§ 56 Absatz 1 GModG erfasst Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer dieser Anlagen von mehr als 70 Kilowatt:

  • Heizungsanlage
  • kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage
  • Klimaanlage
  • kombinierte Klima- und Lüftungsanlage

Diese Nichtwohngebäude müssen „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029" mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgerüstet sein. Die Pflicht entfällt, wenn die Ausrüstung „technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar" ist. Gebäude, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen, sind ausgenommen (Absatz 5).

Der Bundestag hat das GModG am 10. Juli 2026 beschlossen, der Bundesrat stimmte am selben Tag zu. Verkündet wurde es am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226). Quelle für den Wortlaut ist die konsolidierte Lesefassung des BBSR mit Stand 10. August 2026.

Gegenüber § 71a GEG sinkt die Schwelle der Gebäudeautomation auf 70 kW

Laut Überschrift führt § 56 GModG den Regelungsinhalt von § 71a GEG fort. Der alte Paragraf verlangte die Ausrüstung nur bei mehr als 290 kW und bis Ende 2024. Das GModG-Infoportal nennt drei Änderungen: die Erweiterung auf 70 kW, die Frist 31. Dezember 2029 und zusätzliche Anforderungen an Monitoring und Beleuchtung.

Die folgende Tabelle stellt die beiden Fassungen gegenüber.

Punkt§ 71a GEG (bis 28.07.2026)§ 56 GModG (seit 29.07.2026)
Schwellemehr als 290 kWmehr als 70 kW
Frist31.12.202431.12.2029
Raumklimaqualität überwachennicht verlangtAbsatz 2 Nr. 6
Verbrauch anpassennicht verlangtAbsatz 2 Nr. 1
Automatische Beleuchtungssteuerungnicht verlangtAbsatz 6, mit Zonen und Belegungserkennung
NeubauAutomatisierungsgrad BGrad B über 290 kW, Grad C über 70 kW
Verantwortliche Person benennenverlangtnicht mehr genannt

Quelle: GModG, konsolidierte Lesefassung (BBSR), § 56 und gestrichener § 71a.

20242025202620272028202920302031
EU-Richtlinie 2024/1275
290 kW31.12.202470 kW31.12.2029
§ 71a GEG (bis Juli 2026)
290 kW31.12.2024
§ 56 GModG
70 kW31.12.2029
Schwelle und Frist je Regel§ 56 GModG führt § 71a GEG fort und senkt die Schwelle auf 70 kW.

Die Schwellen stammen aus Artikel 13 Absatz 9 der EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275. Die Richtlinie nennt 290 kW bis 31. Dezember 2024 und 70 kW bis 31. Dezember 2029. Der Gesetzestext des GModG nennt für alle Nichtwohngebäude über 70 kW den 31. Dezember 2029. Ob die Vollzugsbehörden Gebäude über 290 kW, die die Frist 2024 verpasst haben, anders behandeln, regelt der Wortlaut nicht.

Das System muss sechs Funktionen nach Absatz 2 erfüllen

Absatz 2 zählt auf, was das System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung können muss. Wörtlich muss es in der Lage sein,

  1. „eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme und eine Anpassung des Verbrauchs dieser Hauptenergieträger durchzuführen",
  2. „die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich zu machen, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können",
  3. „Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen",
  4. „Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen",
  5. „den Betreiber über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren" und
  6. „die Raumklimaqualität zu überwachen".

Die sechs Funktionen gelten für Bestandsgebäude und Neubauten, auch die Interoperabilität. Nummer 2 nennt kein Protokoll. Die Daten müssen auch für Software lesbar sein, die nicht vom Hersteller der Anlage stammt. Modbus RTU, Modbus TCP, BACnet und M-Bus sind offen dokumentierte Protokolle. Welches wo passt, steht in BACnet vs. Modbus in der Gebäudeautomation.

Eine Bestandsanlage braucht Zähler je Energieträger und je Anlage

Nummer 1 und Nummer 4 lassen sich nur mit getrennten Messstellen erfüllen. Ein Hauptzähler je Energieträger zeigt den Verbrauch des Gebäudes. Einen Effizienzverlust der Kälteanlage zeigt er nicht, solange ihr Verbrauch im Gesamtwert untergeht.

Je HauptenergieträgerStromGasFernwärmeJe AnlageHeizungKälteLüftungRaumklimaTemperatur, CO2Offene SchnittstelleModbus RTU, Modbus TCPVerlauf und AnalyseTrends, Kennwerte
Je Hauptenergieträger
Ein Zähler je Energieträger, der ins Gebäude kommt: Strom, Gas, Wärme aus dem Netz.
Je Anlage
Ein Unterzähler oder der eigene Zähler der Anlage, damit Effizienzverluste je System sichtbar werden.
Raumklima
Raumtemperatur und CO2 in den Zonen, die die Anlage versorgt.
Verbräuche je Energieträger und je Anlage, über eine offene Schnittstelle lesbar.

Viele dieser Messstellen sind in einer Bestandsanlage schon vorhanden. Wärmepumpen, Kältesätze und Lüftungsgeräte haben oft eine eigene Modbus-Schnittstelle mit Zählern und Fehlercodes. Elektrische Verbräuche je Anlage misst ein Zwischenzähler im Verteiler. Welche Modbus-Energiezähler passen, hängt von Strom und Phasenzahl ab. Wärmemengenzähler haben häufig M-Bus; die Unterschiede beschreibt M-Bus und Modbus im Vergleich.

Nummer 6 verlangt Raumklimadaten, nennt aber keine Messgröße. Üblich sind Raumtemperatur, Luftfeuchte und CO2 in den Zonen, die eine Anlage versorgt.

Neubauten brauchen Automationsgrad B oder C und ein Inbetriebnahme-Management

Ein neues Nichtwohngebäude braucht zusätzlich zu Absatz 2 ein System mit einem Mindest-Automationsgrad nach DIN/TS 18599-11:2025-10 (§ 56 Absatz 3). Über 290 kW ist das Grad B, über 70 kW Grad C.

DCab 70 kWBAzu wenig
  • DUnterhalb der Mindestanforderung für Neubauten
  • CMindestens bei Anlagen über 70 kW
  • BMindestens bei Anlagen über 290 kW
  • AHöchster Automationsgrad der Norm
Automationsgrad nach DIN/TS 18599-11 für neue Nichtwohngebäude§ 56 Abs. 3 GModG: Neubauten über 290 kW brauchen Grad B, über 70 kW Grad C.

Das System kommuniziert mit den verbundenen gebäudetechnischen Systemen und arbeitet mit Systemen anderer Hersteller zusammen. Die Anlagen durchlaufen ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich Einregelung. Es umfasst mindestens eine Heizperiode und bei Kälteerzeugung mindestens eine Kühlperiode. Das Infoportal verweist dafür auf die AMEV-Empfehlung zum Inbetriebnahme-Management.

Bußgeld bis 5000 Euro, dafür entfallen Inspektionen

Wer ein Nichtwohngebäude „nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet", handelt nach § 108 Absatz 1 Nr. 7 GModG ordnungswidrig. Die Geldbuße beträgt bis zu 5000 Euro (§ 108 Absatz 2 Nr. 3).

Ein Gebäude mit Gebäudeautomation nach § 56 spart zwei Prüfpflichten. Die Heizungsprüfung älterer Anlagen nach § 60b entfällt, und die energetische Inspektion von Klimaanlagen nach § 74 entfällt ebenfalls. Als Nachweis legt der Eigentümer Projektunterlagen in überprüfbarer Form vor (§ 60b Absatz 8).

Für Systeme, die in den drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 eingebaut wurden und Absatz 2 nicht erfüllen, gilt eine Übergangsregel (§ 56 Absatz 4). Der Eigentümer darf nach dem 31. Dezember 2029 nachrüsten, die Frist dafür beträgt zehn Jahre.

Ist das GEG aktuell noch gültig?

Nein, nicht unter diesem Namen. Seit dem 29. Juli 2026 heißt das Gesetz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 226. Die Gebäudeautomation aus § 71a GEG steht jetzt in § 56 GModG. Einzelne Artikel des Änderungsgesetzes treten später in Kraft.

Welche Gebäude fallen unter § 56 GModG?

Nichtwohngebäude mit einer Heizungs-, Klima- oder kombinierten Lüftungsanlage über 70 kW Nennleistung. Sie müssen bis 31. Dezember 2029 ein System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung haben. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Ausrüstung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, und Gebäude der Landesverteidigung.

Was passiert, wenn die Gebäudeautomation fehlt?

Ein Bußgeld bis 5000 Euro. Nach § 108 GModG handelt ordnungswidrig, wer ein Nichtwohngebäude nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet. Ohne Gebäudeautomation bleiben außerdem die Heizungsprüfung und die energetische Inspektion der Klimaanlage Pflicht, die mit einem System nach § 56 entfallen.

Ist eine automatische Beleuchtungssteuerung Pflicht?

Ja, ab 70 kW. § 56 Absatz 6 verlangt für Nichtwohngebäude über 70 kW bis 31. Dezember 2029 eine automatische Beleuchtungssteuerung. Sie soll angemessen zoniert sein und eine Belegungserkennung haben. Auch hier gilt die Ausnahme, wenn die Ausstattung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

Was gehört zur Gebäudeautomation nach § 56?

Sechs Funktionen. Das System überwacht, protokolliert und analysiert die Verbräuche aller Hauptenergieträger und Anlagen. Es stellt die Daten über eine offene Schnittstelle bereit und setzt Anforderungswerte. Es erkennt Effizienzverluste, informiert den Betreiber und überwacht die Raumklimaqualität. Neubauten brauchen zusätzlich Automationsgrad B oder C.

Welches Protokoll verlangt das GModG für die Schnittstelle?

Keines. § 56 Absatz 2 Nr. 2 verlangt eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle, damit Auswertungen herstellerunabhängig möglich sind. Offene Protokolle wie Modbus RTU, Modbus TCP, BACnet oder M-Bus erfüllen diesen Zweck, wenn die Datenpunkte dokumentiert und von fremder Software lesbar sind.

ModbusCloud an den Zählern einer Gebäudeautomation

Das ModbusCloud Gateway liest Modbus-Zähler, Wärmepumpen und Kältesätze über RS485 (Modbus RTU) oder das Netzwerk (Modbus TCP) aus. Das Portal speichert den Verlauf je Register 365 Tage, höchstens einen Wert pro Minute. Sie laden die Messwerte als CSV oder JSON herunter, je Messung oder je 15 Minuten, Stunde oder Tag, oder lesen sie über die REST-API. Alarmregeln je Register und die Automatische Überwachung mit dem Detektor für Abweichungen von der eigenen Norm melden Auffälligkeiten im Portal, per E-Mail oder per Webhook. Gateway und Portal steuern weder Heizung noch Lüftung oder Licht und sind selbst kein System nach § 56. Die Hardware beschreibt die Gateway-Seite.